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Natursteinhandel Nordost Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 Vertragsgrundlagen
(1) Jedem Vertrag liegen unsere nachfolgenden Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen zugrunde (ALZ). Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers sind ausgeschlossen. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend.
(3) Proben und Muster bleiben unser Eigentum.
§ 2 Preise
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für Lieferungen frei
Baustelle unter der Voraussetzung voller LKW-Partien ( 25 t netto). Ist eine Partie
nicht ausgelastet, trägt der Käufer die anteiligen Frachtkosten des nicht ausgelasteten
Teiles der Partie.
(2) Nebenkosten (Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge,
Anschluss- und Wiegegebühren, Verkehrsabgaben), Verpackungskosten, Leih- und
Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten,
Bahnbehälter usw.) sowie die Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials
trägt der Käufer.
§ 3 Zahlungen und Aufrechnungen
(1)Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen vor Auslieferung der
Ware zu zahlen. Die Bankverbindung wird dem Käufer mit der
Auftragsbestätigung oder Rechnung bekannt gegeben. Nur im Fall dieser
Vorauszahlung gewähren wir 5 % Skonto.
(2)Bei Minderlieferungen von bis zu 5 % der bestellten Menge erfolgt lediglich
eine Rückvergütung des anteiligen Kaufpreises, eine Nachlieferung ist
ausgeschlossen ( § 8 Abs. 3 ALZ).
(3) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers
für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, sind wir
berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung wegen
fälliger und nichtfälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und
Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, können wir vom
Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(4) Die Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die von uns
nicht bestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Transportversicherung
(1) Erfüllungsort ist unser Sitz (Schickschuld) oder – sofern die Ware von unseren
Lieferanten direkt an den Käufer übersandt wird – der Sitz unseres Lieferanten
(Versandgeschäft)
(2) Die Gefahr des zufälligen Unterganges der verkauften Ware geht auf den Käufer
über, sobald sie verladen ist (Schickschuld) oder an die zur Versendung bestimmte
Person oder Anstalt ausgehändigt ist (Versandgeschäft), unbeschadet einer etwaigen
Übernahme der Frachtkosten durch uns.
(3) Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu
marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, sofern unsere Lieferanten nicht ohnehin
eine Transportversicherung abgeschlossen haben.
§ 5 Lieferung
(1) Erfolgt die Lieferung an einen anderenals den vereinbarten Ort, hat der Käufer
die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
(2) Für die Anlieferung an eine Baustelle ist eine Zufahrtstraße Voraussetzung, die
mit einem Lkw von 38 t Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche
Zufahrtsstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die dadurch
entstehenden Mehrkosten zu tragen.
§ 6 Abnahme
(1) Bei Kauf auf Abruf ist der Käufer zum rechtzeitigen Abruf der vereinbarten
Teilmengen verpflichtet.
(2) Bei Verletzung der Abrufpflicht durch den Käufer oder bei Versandverzögerung
auf Wunsch des Käufers sind wir unbeschadet der weiteren Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes
berechtigt, vom Käufer die orts- und branchenüblichen Lagerkosten zu verlangen.
(3) Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme trägt der Käufer die dadurch
entstehenden Mehrkosten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die verkaufte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Jeder Zugriff Dritter
auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unaufgefordert und unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er uns hiermit den
Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware im voraus ab.
(3) Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen Sache
erfolgt für uns. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwerben
wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der fremden Sache im Zeitpunkt der
Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(4) Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterveräußert, tritt uns
der Käufer hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im voraus in Höhe des
Anteils ab, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
(5) Verlieren wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung durch den Käufer, tritt uns der Käufer hiermit seine im
Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen
Forderungen gegen Dritte im voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Rechnungswert
unserer Vorbehaltsware, bei nur in unserem Miteigentum stehender Vorbehaltsware
den Anteilswert am Miteigentum, zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung, entspricht
.(6) Soweit uns Forderungen nach den vorstehenden Bedingungen abgetreten sind,
nehmen wir die Abtretung hiermit an. Wir sind zur direkten Abrechnung mit den
Vertragspartnern bzw. Schuldnern des Käufers berechtigt, wenn der Käufer seiner
Zahlungspflicht uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist
verpflichtet, uns auf Verlangen die für die direkte Abrechung notwendigen Auskünfte
zu erteilen und seinen Vertragspartner die Abrechnung anzuzeigen und bei diesen auf
eine direkte Abrechnung mit und hinzuwirken.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Käufer hat uns Mängel der Ware unverzüglich nach Übergabe anzuzeigen.
Wir sind berechtigt, die Gewährleistungsansprüche des Käufers dadurch zu erfüllen,
dass wir die gelieferte Ware nachbessern oder an Stelle der mangelhaften oder ohne
zugesicherte Eigenschaften gelieferte Ware eine mangelfreie oder der Zusicherung
entsprechenden Ware zu liefern (Nacherfüllung).
(2) Schlägt unsere Nacherfüllung fehl, hat der Käufer die Wahl zwischen
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Bei Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft kann der Käufer an Stelle der Herabsetzung der
Vergütung oder der Rückgängigmachung des Vertrages Schadenersatz im Umfang
unserer Zusicherung verlangen. Darüber hinaus ist ein Schadenersatzanspruch nur
gegeben, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
(3) Bei Lieferungen von Natursteinartikeln sind Adern, Bänderungen, Einschlüsse
oder Schwankungen in Farbe, Struktur und Textur materialspezifisch und stellen daher
keinen Mangel der Kaufsache dar. Ebenso sind bei gebrauchtem Material, Lesesteinen
und Findlingen Schmutzanhaftungen bis zu 5 % kein Mangel. Ebenso sind Mehr- oder
Minderlieferungen von bis zu 5 % der bestellten Menge kein Mangel, weil wegen der
besonderen Eigenart von Natursteinen eine kilogrammgenaue Beladung nicht möglich
ist.
§ 9 Gerichtsstand
Bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Käufer
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei Gericht zu erheben, das für unseren
Hauptsitz oder für die unsere Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist.
Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die
Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner sind dann
verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen
Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.