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AGB

Natursteinhandel Nordost Mecklenburg-Vorpommern

 

§ 1 Vertragsgrundlagen

(1) Jedem Vertrag liegen unsere nachfolgenden Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen zugrunde (ALZ). Allgemeine Geschäftsbedingungen des

Käufers sind ausgeschlossen. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen

zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend.

(3) Proben und Muster bleiben unser Eigentum.

§ 2 Preise

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für Lieferungen frei

Baustelle unter der Voraussetzung voller LKW-Partien ( 25 t netto). Ist eine Partie

nicht ausgelastet, trägt der Käufer die anteiligen Frachtkosten des nicht ausgelasteten

Teiles der Partie.

(2) Nebenkosten (Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge,

Anschluss- und Wiegegebühren, Verkehrsabgaben), Verpackungskosten, Leih- und

Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten,

Bahnbehälter usw.) sowie die Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials

trägt der Käufer.

§ 3 Zahlungen und Aufrechnungen

(1)Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen vor Auslieferung der

Ware zu zahlen. Die Bankverbindung wird dem Käufer mit der

Auftragsbestätigung oder Rechnung bekannt gegeben. Nur im Fall dieser

Vorauszahlung gewähren wir 5 % Skonto.

(2)Bei Minderlieferungen von bis zu 5 % der bestellten Menge erfolgt lediglich

eine Rückvergütung des anteiligen Kaufpreises, eine Nachlieferung ist

ausgeschlossen ( § 8 Abs. 3 ALZ).

(3) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers

für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, sind wir

berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung wegen

fälliger und nichtfälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und

Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen

Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, können wir vom

Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(4) Die Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die von uns

nicht bestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Transportversicherung

(1) Erfüllungsort ist unser Sitz (Schickschuld) oder – sofern die Ware von unseren

Lieferanten direkt an den Käufer übersandt wird – der Sitz unseres Lieferanten

(Versandgeschäft)

(2) Die Gefahr des zufälligen Unterganges der verkauften Ware geht auf den Käufer

über, sobald sie verladen ist (Schickschuld) oder an die zur Versendung bestimmte

Person oder Anstalt ausgehändigt ist (Versandgeschäft), unbeschadet einer etwaigen

Übernahme der Frachtkosten durch uns.

(3) Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu

marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, sofern unsere Lieferanten nicht ohnehin

eine Transportversicherung abgeschlossen haben.

§ 5 Lieferung

(1) Erfolgt die Lieferung an einen anderenals den vereinbarten Ort, hat der Käufer

die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

(2) Für die Anlieferung an eine Baustelle ist eine Zufahrtstraße Voraussetzung, die

mit einem Lkw von 38 t Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche

Zufahrtsstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die dadurch

entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 6 Abnahme

(1) Bei Kauf auf Abruf ist der Käufer zum rechtzeitigen Abruf der vereinbarten

Teilmengen verpflichtet.

(2) Bei Verletzung der Abrufpflicht durch den Käufer oder bei Versandverzögerung

auf Wunsch des Käufers sind wir unbeschadet der weiteren Rechte und Pflichten der

Vertragsparteien und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes

berechtigt, vom Käufer die orts- und branchenüblichen Lagerkosten zu verlangen.

(3) Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme trägt der Käufer die dadurch

entstehenden Mehrkosten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die verkaufte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen

aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Jeder Zugriff Dritter

auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unaufgefordert und unverzüglich

mitzuteilen.

(2) Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen

Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er uns hiermit den

Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner in Höhe des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware im voraus ab.

(3) Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen Sache

erfolgt für uns. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwerben

wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer

Vorbehaltsware zum Rechnungswert der fremden Sache im Zeitpunkt der

Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(4) Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterveräußert, tritt uns

der Käufer hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im voraus in Höhe des

Anteils ab, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

(5) Verlieren wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung,

Verbindung oder Vermischung durch den Käufer, tritt uns der Käufer hiermit seine im

Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen

Forderungen gegen Dritte im voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Rechnungswert

unserer Vorbehaltsware, bei nur in unserem Miteigentum stehender Vorbehaltsware

den Anteilswert am Miteigentum, zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder

Verarbeitung, entspricht

.

(6) Soweit uns Forderungen nach den vorstehenden Bedingungen abgetreten sind,

nehmen wir die Abtretung hiermit an. Wir sind zur direkten Abrechnung mit den

Vertragspartnern bzw. Schuldnern des Käufers berechtigt, wenn der Käufer seiner

Zahlungspflicht uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist

verpflichtet, uns auf Verlangen die für die direkte Abrechung notwendigen Auskünfte

zu erteilen und seinen Vertragspartner die Abrechnung anzuzeigen und bei diesen auf

eine direkte Abrechnung mit und hinzuwirken.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Käufer hat uns Mängel der Ware unverzüglich nach Übergabe anzuzeigen.

Wir sind berechtigt, die Gewährleistungsansprüche des Käufers dadurch zu erfüllen,

dass wir die gelieferte Ware nachbessern oder an Stelle der mangelhaften oder ohne

zugesicherte Eigenschaften gelieferte Ware eine mangelfreie oder der Zusicherung

entsprechenden Ware zu liefern (Nacherfüllung).

(2) Schlägt unsere Nacherfüllung fehl, hat der Käufer die Wahl zwischen

Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Bei Fehlen

einer zugesicherten Eigenschaft kann der Käufer an Stelle der Herabsetzung der

Vergütung oder der Rückgängigmachung des Vertrages Schadenersatz im Umfang

unserer Zusicherung verlangen. Darüber hinaus ist ein Schadenersatzanspruch nur

gegeben, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

zur Last fällt.

(3) Bei Lieferungen von Natursteinartikeln sind Adern, Bänderungen, Einschlüsse

oder Schwankungen in Farbe, Struktur und Textur materialspezifisch und stellen daher

keinen Mangel der Kaufsache dar. Ebenso sind bei gebrauchtem Material, Lesesteinen

und Findlingen Schmutzanhaftungen bis zu 5 % kein Mangel. Ebenso sind Mehr- oder

Minderlieferungen von bis zu 5 % der bestellten Menge kein Mangel, weil wegen der

besonderen Eigenart von Natursteinen eine kilogrammgenaue Beladung nicht möglich

ist.

§ 9 Gerichtsstand

Bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Käufer

Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen ist, die Klage bei Gericht zu erheben, das für unseren

Hauptsitz oder für die unsere Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist.

Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die

Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner sind dann

verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen

Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.